§ 5 Abs 1 Z 2 ASVG (Vollversicherungspflicht, Ausnahme; Dienstehmer, wenn das aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen gebührende Entgelt den Betrag nach Abs 2 nicht überschreitet; geringfügige Beschäftigung; Versicherungspflicht, wenn zusammengerechnete Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten)
§ 199a Abs 6 ASVG (Ausnahme von der Versicherungspflicht, Möglichkeit der Selbstversicherung)