vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VfGH 5. 12. 2001, B 4/01 (MENSCHENRECHTSKONVENTION, ARTIKEL 6 ABS 1)

JudikaturMENSCHENRECHTSKONVENTION, ARTIKEL 6 ABS 1ZfV 2002/1931ZfV 2002, 843

(Angemessenheit der Verfahrensdauer; Einzelfallbeurteilung; Handeln staatlicher Organe; Verfahrensdauer beim Verwaltungsgerichtshof; Berücksichtigung bei Strafbemessung)

VfGH 05.12.2001, B 4/01

Die Angemessenheit der VerfDauer ist nach der Rsp des EGMR nicht abstrakt, sondern im Lichte der besonderen Umstände jedes einzelnen Falles zu beurteilen. Die besonderen Umstände des Einzelfalles ergeben sich aus dem Verhältnis und der Wechselwirkung verschiedener Faktoren. Neben Faktoren, welche die VerfDauer beeinflussen, näml die Schwierigkeit des Falles, das Verhalten des Bf und das Verhalten der staatl Beh in dem bemängelten Verf, spielt die Bedeutung der Sache für den Bf als subjektives Element eine wichtige Rolle (vgl Miehsler/Vogler , Internationaler Kommentar zur EMRK, 1986, Rz 310 zu Art 6 EMRK; EGMR 28.06.1978, König , EuGRZ 1978, 407 [417]; 06.05.1981, Buchholz , EuGRZ 1981, 490 [493]; 13.07.1983, Zimmermann und Steiner , EuGRZ 1983, 483 [483]). Nicht die VerfDauer schlechthin führt zu einer Verletzung, sondern nur eine Verzögerung, die auf Versäumnisse staatl Organe zurückzuführen ist. Der Rsp des EGMR ist daher keine fixe Obergrenze für die Angemessenheit einer VerfDauer zu entnehmen, ab deren Überschreitung jedenfalls eine Verletzung des Art 6 Abs 1 EMRK anzunehmen wäre. Aus der Gesamtschau der diesbezügl Rsp ergibt sich aber, dass Verf, die länger als fünf Jahre dauern, nur in seltenen Fällen als angemessen angesehen wurden (vgl Thienel , ÖJZ 1993, 473).

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!