§ 6 Abs 3 Fleischuntersuchungsgesetz idF BGBl I 2000/73 (Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden; keine Wirkung dieser Regelung gegenüber dem Antragsteller, da er bereits bestellt ist; Zurückweisung)
§ 6 Abs 3 Fleischuntersuchungsgesetz idF BGBl I 2000/73 (Amtstierärzte dürfen nicht zu Fleischuntersuchungstierärzten bestellt werden; keine Wirkung dieser Regelung gegenüber dem Antragsteller, da er bereits bestellt ist; Zurückweisung)