keine Verletzung, Gesetz
keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch § 359b Abs 4 GewO 1994 idF BGBl I 2000/88, weil diese Bestimmung bereits durch den Verfassungsgerichtshof aufgehoben wurde und der Beschwerdefall kein Anlassfall ist.