§ 7 Abs 1 WGG (Ausgaben der Bauvereinigung; Errichtung und Verwaltung von Wohnungen bis 150 m2 ; Veräußerung von 10 % des Bestandes und Planung des Verkaufs weiterer Wohnungen an nicht gemeinnützige Gesellschaft)
§ 29 Abs 3 WGG (Mängel der Geschäftsgebarung und der Rechnungslegung, Aufsichtsverfahren)