§ 31 Abs 1 WRG 1959 (allgemeine Sorge für die Reinhaltung; Verhinderung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung; Sorgfaltspflicht von jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können)
§ 31 Abs 1 WRG 1959 (allgemeine Sorge für die Reinhaltung; Verhinderung der Gefahr einer Gewässerverunreinigung; Sorgfaltspflicht von jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können)