§ 12 Abs 1 WRG 1959 (Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte; Bestimmung von Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung; keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und keine Verletzung bestehender Rechte)
§ 12 Abs 2 WRG 1959 (ebenso; bestehende Rechte iSd Abs 1; rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches [ § 8 ], Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs 2 und das Grundeigentum)