§ 63 Abs 5 AVG idF BGBl 1998/153 (Berufung, Einbringung bei Berufungsbehörde, Weiterleitung nach Ablauf der Berufungsfrist, Verspätung, keine)
VwGH 05.09.2001, 2001/04/0123
Im ersten Halbsatzes des letzten Satzes des § 63 Abs 5 AVG wird in einer zu keinem Zweifel Anlass gebenden Weise bestimmt, dass eben auch dann, wenn (fälschl) die Berufung innerhalb der Berufungsfrist bei der BerufungsBeh eingebracht wird, dies „als rechtzeitige Einbringung“ gilt. Daran vermag auch § 6 AVG nichts zu ändern; der letzte Halbsatz des § 63 Abs 5 AVG stellt vielmehr gerade eine lex specialis zu § 6 AVG dar. Aufhebung aus B der LH OÖ, mit der Berufung als verspätet zurückgewiesen wurde, wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.