§ 59 Abs 1 AVG (Spruch; Erledigung der in Verhandlung stehenden Angelegenheit und aller die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner der allfälligen Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen; Bestimmtheit einer Auflage)
VwGH 25.06.2001, 2000/07/0012