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VwGH 21. 8. 2001, 2000/01/0409 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2002/1884ZfV 2002, 826

§ 71 Abs 2 AVG (Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand, Frist; zwei Wochen ab Wegfall des Hindernisses bzw Kenntnis der Zulässigkeit der Berufung)

VwGH 21.08.2001, 2000/01/0409

Die bel Beh stellte im vorliegenden Fall bezügl des Beginns der WE-Frist darauf ab, wann die Bf von der Zulässigkeit der Berufung gegen den erstinstanzl B des BAA vom 31. 8. 1999 Kenntnis erlangt habe; dies sei der 8. 9. 1999 gewesen. Sie folgte damit erkennbar der zweiten Alternative des § 71 Abs 2 AVG, die allerdings im ggstdl Fall nicht zum Tragen kommen kann. Die Fristberechnung von der Kenntnisnahme der Zulässigkeit der Berufung an bezieht sich näml nur auf § 71 Abs 1 Z 2 AVG, also auf jenen Fall, dass die Partei die RM-Frist versäumt hat, weil der B keine RMB, keine RM-Frist oder fälschl die Angabe enthält, dass kein RM zulässig sei (VwGH 21.05.1992, 92/09/0009). Hier jedoch war der geltend gemachte WE-Grund klar der noch im A vom 27. 10. 1999 zum Ausdruck gebrachte Irrtum darüber, wann die Zustellung des erstinstanzl B wirksam geworden sei und wann daher die Berufungsfrist zu laufen begonnen habe . Die WE-Frist war davon ausgehend tatsächl aber erst mit Wegfall dieses Irrtums - der iSd § 71 Abs 1 AVG ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis sein kann (VwGH 31.05.2001, 2001/20/0266, mwN) - oder der Umstände, unter denen er nicht in einer der WE entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist, zu berechnen. Im Hinblick auf die von der Bf weiterhin vertretene Ansicht, die Berufung vom 21. 9. 1999 sei rechtzeitig eingebracht worden, und angesichts der nur hilfsweise erfolgten Stellung des WE-A kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Beginn der WE-Frist in Bezug auf den erwähnten Irrtum frühestens mit Zustellung des Vorhalts vom 14. 10. 1999 angesetzt werden kann. Da die Zustellung des gen Vorhalts am 19. 10. 1999 erfolgte und der richtig gem § 6 AVG an das BAA weitergeleitete A dort am 2. 11. 1999 einlangte (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 14.09.2000, 96/21/0822), war die WE-Frist gewahrt und hätte daher eine meritor Erledigung über den A der Bf erfolgen müssen. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

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