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VwGH 27. 9. 2001, 99/20/0570 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2002/1882ZfV 2002, 825

§ 47 AVG (Urkunden; Beurteilung als Fälschung, Fachwissen erforderlich, Begründungspflicht)

VwGH 27.09.2001, 99/20/0570

Der Bf (StA Iran) behauptete, Mitglied der „Wächter des ewigen Iran“ gewesen und bereits einmal wegen polit Aktivitäten verurteilt worden zu sein. Die bel Beh ging davon aus, dass es sich bei den drei in Kopie vorgelegten Urkunden um Fälschungen handle. In dieser Hinsicht ist zunächst anzumerken, dass die Urkunden insoweit verwechselt werden, die als Übersetzerin nicht in Bezug auf die „Verstreckungsanordnung“ (gemeint Vollstreckungsanordnung) vom 16. 9. 1996, sondern in Bezug auf die Vorladung zur Staatsanwaltschaft (vom 13. 11. 1995) auf das Fehlen von vier ihrer Ansicht nach übl Merkmalen hingewiesen hat. Die Meinung der Übersetzerin, eine Aufforderung zum (freiwilligen) Strafantritt sei „absolut unwahrscheinlich“, ist eine Schlussfolgerung ohne Offenlegung des dafür erforderl Tatsachenwissens über die übl Vorgangsweisen in solchen Fällen (im Besonderen bei Verurteilungen in Abwesenheit) und nicht, wie es im angef B heißt, „derart überzeugend, dass sie keines weiteren Kommentars bedarf“. Die bel Beh hätte sich diesbezügl, aber auch hinsichtl der von der Übersetzerin wahrgenommenen formellen Mängel der Urkunden angesichts der gegenteiligen, wenngleich nicht näher begründeten Expertise der öB, deren Einholung der bel Beh nach der mündl BerufungsVerh noch als erforderl erschien, durch ergänzende Ermittlungen eine ausreichende Grundlage für schlüssige Ausführungen zur Frage der Echtheit der Urkunden schaffen müssen. In dieser Hinsicht ist aufgrund des Umstandes, dass die Ausführungen der Übersetzerin nicht den Anforderungen an ein SV-GA genügen und die Übersetzerin - abgesehen von ihrer nicht näher begründeten Einschätzung gerade derjenigen Urkunde, an der sie keine formellen Mängel feststellte - in ihrem Schreiben vom 4. 5. 1999 auch gar nicht die Schlussfolgerung gezogen hat, dass die Urkunden gefälscht seien, auf VwGH 16.09.1999, 98/20/0543, zum allfälligen Erfordernis der Einholung eines SV-GA zu verweisen. Im vorliegenden Fall hätte sich zunächst die Einholung einer detaillierter Stellungnahme der öB in Teheran angeboten (vgl zur damit idR verbundenen Befassung eines Vertrauensanwaltes das VwGH 31.05.2001, 2000/20/0470, mwN). Dass die bel Beh selbst über die erforderl Sachkenntnis verfügte, um aufgrund des Schreibens der Übersetzerin den Schluss ziehen zu können, die Urkunden seien nicht echt, ist den Ausführungen im angef B nicht entnehmbar. Aufhebung wegen VerfMängeln.

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