§ 71 Abs 1 AVG (Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis; bei leichter Erkennbarkeit einer Fehlergeneigtheit erhöhte Sorgfaltspflicht; Unterfertigung eines falschen Schriftstücks, keine sofortige Vernichtung; Kuvertierung des falschen Schriftstücks durch Kanzleiangestellte ohne Kontrolle durch RA)
VwGH 23.05.2001, 99/06/0039