§ 71 Abs 1 Z 1 AVG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, verspätete Berufung, unvorhergesehenes Ereignis, mangelhafte Deutschkenntnisse)
VwGH 07.08.2001, 98/18/0068
In der Beschw wiederholt der Bf sein im VerwVerf erstattetes Vorbringen, dass zwar der AufenthaltsverbotsB an ihn bereits am 3. 3. 1997 zugestellt worden sei, er jedoch anlässl seiner Vorsprache am 12. 3. 1997 in der Kanzlei seines Rechtsvertreters irrtüml den 5. 3. 1997 als Datum der B-Zustellung mitgeteilt habe, sodass dieser Tag von der Sekretärin seines Rechtsvertreters als Zustelltag vermerkt und der 19. 3. 1997 im Fristenkalender als letzter Tag der Berufungsfrist eingetragen worden sei. Grund für diese seine irrtüml Angaben seien auch seinen mangelhaften Deutschkenntnisse gewesen. Diese Fristberechnung aufgrund seiner irrtüml Angaben stelle für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, an dem ihn nur ein minderer Grad des Versehens treffe.