§ 5 Abs 1 VStG (Schuld, Ungehorsamsdelikt, Beweislastumkehr; Grundverkehrsgeschäft, Anzeige an BH, Heranziehung eines Rechtsanwaltes, ausreichende Kontrolle, keine)
§ 9 Abs 1 VStG (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; Zur Vertretung nach außen Berufene wenn nicht verantwortliche Beauftragte bestellt)