§ 9 Abs 7 VStG (besondere Fälle der Verantwortlichkeit; Geldstrafen gegen zur Vertretung nach außen Berufene, Haftung der Juristischen Personen und Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit; Haftungsbescheid, Zulässigkeit ohne Beiziehung im Verwaltungsstrafverfahren als Partei, keine; Berufung an UVS, Zuständigkeit eines Einzelmitgliedes)