§ 33 Abs 1 VwGG (Bescheidbeschwerde, sonstige Gegenstandslosigkeit, Einstellung; Antrag auf Abschiebungsaufschub; Wirkung für ein Jahr ab Einlangen des Antrags; Einstellung des Verfahrens nach Ablauf der Einjahresfrist)
§ 56 Abs 2 FrG 1997 (Abschiebungsaufschub, auf Antrag oder von Amts wegen; auf bestimmte Zeit, ein Jahr nicht übersteigend)