§ 45 Abs 1 Stmk LdStVG (öffentliche Interessentenwege, Kostentragung; Liegenschaftsbesitzer und sonstige Verkehrsinteressenten; Verpflichtung besteht ex lege unabhängig von allfälliger Einbeziehung in Weggenossenschaft; Eigentümerstellung bzw Stellung als sonstiger Interessent zu prüfen)
§ 45 Abs 2 Stmk LdStVG (ebenso; Ausmaß und Art der Beitragsleistung, Entscheidung der Gemeinde auf Antrag oder von Amts wegen)