§ 5 Abs 2 StVO (besondere Sicherungsmaßnahmen gegen die Beeinträchtigung durch Alkohol, Alkoholtest; Beurteilung der Fähigkeit zur Erzielung ordnungsgemäßer Testergebnisse durch Polizeichefarzt)
VwGH 24.08.2001, 2001/02/0158
Der Bf (VerwStrafVerf nach § 5 Abs 2 iVm § 99 Abs 1 lit b StVO) ist der Ansicht, dass die Stellungnahme des Chefarztes der BPolDionW nicht das von ihm beantragte neurolog GA hätte ersetzen können. Eine diesbezügl fachärztl Kompetenz des Chefarztes habe nicht bestanden. Der Bf übersieht dabei jedoch, dass die medizin abzuklärende Frage seine Fähigkeit war, ordnungsgem Testergebnisse mit dem Alkomaten zu erzielen. Warum dies zu beurteilen der Chefarzt unter Berücksichtigung der vom Bf vorgelegten neurolog Befunde nicht in der Lage gewesen sein sollte, ist nicht ersichtl; der Bf hat auch nicht dargelegt, warum ein als SV beizuziehender Facharzt für Neurologie spezielle Fachkenntnisse hinsichtl der Verwendung des Alkomaten aufweisen sollte. Abw.