§ 4 Abs 1 Z 4 IngG (Standesbezeichnung „Ingenieur“, Verleihung, Voraussetzungen, ua „gleichwertige fachliche und allgemeine Kenntnisse“, Nachweis durch Prüfungszeugnisse, keine)
VwGH 05.09.2001, 99/04/0019
Mit angef B wurde dem Ansuchen des Bf, ihm die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu verleihen, mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs 1 Z 4 des IngG nicht stattgegeben.