§ 25 Abs 3 AlVG (Ersatz des unberechtigt Empfangenen; falsche Angaben; Ermessen; Begründung)
VwGH 01.06.2001, 2000/19/0101
Das Verhältnis des § 25 Abs 1 zu § 25 Abs 3 AlVG ist dadurch gekennzeichnet, dass bei Verwirklichung der Tatbestände des § 25 Abs 1 AlVG die Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen (gegenüber dem Empfänger der Leistung) auszusprechen ist, während nach § 25 Abs 3 AlVG diese Verpflichtung gegenüber den dort genannten Personen von der Beh ausgesprochen werden „kann“. Der VwGH geht nach seiner Rsp davon aus, dass der G-Geber durch die unterschiedl Wortwahl innerhalb ein- und desselben Paragraphen einen verschiedenen Regelungsinhalt zum Ausdruck bringen wollte. Aus dem Regelungszusammenhang der zit Best des AlVG ist zu schließen, dass eine positive Gebrauchnahme vom Ermessen nach § 25 Abs 3 AlVG - abgesehen von den übrigen Voraussetzungen - nur dann als iSd G gelegen in Betracht kommt, wenn entweder ein Rückforderungstatbestandes nach § 25 Abs 1 AlVG nicht vorliegt oder ein solcher zwar verwirklicht ist, aber eine Rückforderung vom Empfänger der Leistung nach diesen Best aus tatsächl Gründen scheitert. Die diesbezügl Gründe der Ermessensübung sind im B darzulegen. Fehlt eine solche Darlegung, so ist der B schon deshalb inhaltlich rechtswidrig (VwGH 30.09.1994, 91/08/0194).