§ 1 Abs 3 lit a Sozialhilfegesetz (Vorarlberg) (hilfsbedürftig; wer den Lebensunterhalt für sich und für die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend selbst beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält)