§ 8 Abs 1 WSHG (Anspruch auf Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes; Anspruchsberechtigte; wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm in Familiengemeinschaft lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht von anderen Personen oder Einrichtungen erhält)