§ 35 WG (Einberufung zum Präsenzdienst)
§ 36a Abs 1 WG (Befreiung und Aufschub von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes; 1. von Amts wegen, wenn und solange es militärische Rücksichten oder sonstige öffentliche Interessen erfordern; 2. auf Antrag, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern)