§ 4 Abs 1 MeldeG 1992 (Aufgabe der Unterkunft in einer Wohnung; Abmeldung; innerhalb von drei Tagen davor oder danach; Aufgabe bestimmt sich nach faktischen Verhältnissen; Aussage der früheren Unterkunftsgeberin; Rückkehrwille des Meldepflichtigen irrelevant)
§ 7 Abs 1 MeldeG 1992 (Meldepflicht; Unterkunftnehmer)