§ 103 Abs 1 Z 1 VStG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, „Leasinggeber“; Fahrzeugmängel; Anwendung auch auf „kleine Mängel“, notwendige Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, keine)
§ 103 Abs 1 Z 1 VStG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, „Leasinggeber“; Fahrzeugmängel; Anwendung auch auf „kleine Mängel“, notwendige Beeinträchtigung der Verkehrs- und Betriebssicherheit, keine)