§ 103 Abs 2 KFG (Lenkerauskunft; eingeschriebene Briefsendung, Angabe der Geschäftszahl, Pflicht, keine)
VwGH 14.09.2001, 2001/02/0075
Der Bf rügt die Unterlassung von Nachforschungen zum Einlangen der von ihm erteilten und eingeschrieben zur Post gegebenen Lenkerauskunft bei der Beh erster Inst.