§ 73 Abs 1 KFG 1967 (Entziehung der Lenkerberechtigung; bei Besitzern einer Lenkerberechtigung, die nicht mehr iSd § 66 verkehrszuverlässig, nicht mehr geistig oder körperlich geeignet oder nicht mehr fachlich befähigt sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken; Entziehung ganz oder nur hinsichtlich bestimmter Gruppen oder Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit)