§ 41 Abs 1 FSG (Übergangsbestimmungen; zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren aufgrund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen)
§ 41 Abs 1 FSG (Übergangsbestimmungen; zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens anhängige Verfahren aufgrund der §§ 64 bis 77 KFG 1967 sind nach der bisher geltenden Rechtslage zu Ende zu führen)