§ 25 Abs 3 FSG (Dauer der Entziehung; bei Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit-Entziehungsdauer mindestens drei Monate)
§ 26 Abs 1 Z 2 FSG (Sonderfälle der Entziehung; bei erstmaliger Übertretung gem § 99 Abs 1b StVO - Dauer der Entziehung ein Monat; wenn bei Begehung dieser Übertretung ein Verkehrsunfall verschuldet wurde - Entziehungsdauer mindestens drei Monate)