§ 66 Abs 1 KFG 1967 (Verkehrszulässigkeit; Verkehrszuverlässigkeit gegeben, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen [Abs 2] und ihrer Wertung [Abs 3] angenommen werden muss, dass eine Person die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gefährden wird)