§ 1 Abs 2 Z 3 Sbg GVG (Gesetzesziele, sparsamer Umgang mit Grund und Boden; Baugrundstücke, Vorrang der Begründung von Hauptwohnsitzen und Deckung des Bedarfes für betriebliche oder im öffentlichen Interesse gelegenen Zwecke; Bedachtnahme auf raumordnungsrechtliche Ziele, keine; Zweitwohnung geringeren Ausmaßes)
§ 15 Abs 1 Z 2 Sbg GVG (besondere Gründe für die Versagung der Zustimmung; Widerspruch zu Zielsetzung des § 1 Abs 2 Z 3 )