§ 17 Abs 2 Vlbg GVG (Genehmigungsantrag, drei monatige Einbringungsfrist nach Vertragsabschluss)
§ 25 Abs 2 Vlbg GVG (rückwirkende Rechtsunwirksamkeit des Rechtsgeschäftes, ua Unterlassung des Genehmigungsansuchens innerhalb von zwei Jahren nach Fristende; Antrag auf „Überprüfung des Mietvertrages“ und um Genehmigung des Rechtserwerbes)