§ 8 Abs 1 lit e Sbg GVG (zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte; Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte; juristische Person oder Personengesellschaft, Ausländer nach Rechterwerb, Nutzung durch Gesellschafter oder Mitglieder für Wohn- oder Freizeitzwecke)
§ 20 Abs 1 erster Satz Sbg GVG (Antrag auf Zustimmung durch Rechtserwerber; Fälle des § 8 Abs 1 lit e , Antragstellung durch Gesellschafter oder Mitglieder als Nutzer)