§ 48 Abs 1 Wr MarktO (Marktstand, Widerruf der Zuweisung, einzuräumende angemessene Räumfrist; Bescheidzustellung nach Ablauf der Räumfrist, Leistungsbescheid ohne Leistungsfrist)
VwGH 05.09.2001, 2001/04/0026
Der angef B mit dem die Zuweisung eines Marktplatzes widerrufen wurde, wurde an den Bf als einzige am Verf bet Partei am 9. 6. 1999 zugestellt und daher an diesem Tag erlassen. Da die darin festgesetzte Frist bis 31. 5. 1999 zur Räumung des Markt-Standplatzes somit bereits in dem Zeitpunkt abgelaufen war, in dem der angef B erstmals Rechtswirkungen nach außen entfalten konnte, wurde mit diesem B tatsächl keine Räumungsfrist in Gang gesetzt. Beim angef B handelt es sich daher um einen LeistungsB, der keine Leistungsfrist enthält und somit sofort ab Rechtskraft vollstreckbar ist (vgl etwa die bei Walter/Thienel , VerwVerf I2 [1998] Seite 1036, E 349 f zu§ 59 AVG wiedergegeben (Rsp VwGH).