§ 367 Z 25 GewO 1994 (Strafbestimmungen, Verletzung von Auflagen in Betriebsanlagenbescheiden; Auflagen, Begriff, „bedingte Polizeibefehle“; Wirksamwerden erst bei Inanspruchnahme der Bewilligung)
VwGH 05.09.2001, 99/04/0123
Davon ausgehend hat die bel Beh die Rechtslage insoweit verkannt, als der „bedingte Polizeibefehl“, dessen Einhaltung nach Ansicht der bel Beh vom Bf zu gewährleisten sei, erst wirksam wird, wenn der begünstigte B-Adressat von der ihm erteilten Bew Gebrauch macht. Dass dies bereits der Fall gewesen sei, wurde sachverhaltsmäßig nicht festgestellt (vielmehr ist dem Akteninhalt im Gegenteil zu entnehmen, dass laut dem Erhebungsbericht eine gewerbl Nutzung nicht festgestellt werden konnte). Auch die von der bel Beh ins Treffen geführte Frist ist ein Teil des „bedingten Polizeibefehles“ (der Auflage) und deshalb nicht losgelöst von diesem (von dieser) wirksam. Solange der begünstigte B-Adressat - der nach dem Spruch des GenehmigungsB in der Betriebsanlage „beabsichtigt“, die näher bezeichneten Gewerbe auszuüben - von der ihm erteilten Genehmigung keinen Gebrauch macht, liegt also auch kein unbedingter Auftrag vor. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.