§ 12 Abs 1 SMG (Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Arzt zuzuführen; die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen; Konsum von Suchtgift ist unabhängig von der Dosis als Suchtgiftmissbrauch zu qualifizieren)