§ 19 Abs 1 AVG (Ladungen; Berechtigung der Behörde, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen)
§ 19 Abs 2 AVG (Angaben, die die Ladung zu enthalten hat)
§ 12 Abs 1 SMG (Ist aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass eine Person Suchtgift missbraucht, so hat sie die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde der Begutachtung durch einen mit Fragen des Suchtgiftmissbrauches hinreichend vertrauten Arzt zuzuführen; die Person hat sich den hiefür notwendigen Untersuchungen zu unterziehen)