§ 57 Abs 1 FrG 1997 (Verbot der Abschiebung)
§ 75 Abs 1 FrG 1997 (Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat, soweit keine Entscheidung einer Asylbehörde über die Frage der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat vorliegt oder diese festgestellt hat, dass für den Fremden in einem Drittstaat Schutz vor Verfolgung besteht; Änderung des Sachverhalts nach der Entscheidung der Asylbehörde)