§ 56 Abs 2 FrG 1997 (Abschiebungsaufschub, auf Antrag oder von Amts wegen; auf bestimmte Zeit, ein Jahr nicht übersteigend; Einstellung des Verfahrens über die Beschwerde an den VwGH nach Ablauf der Einjahresfrist)
VwGH 22.06.2001, 2000/21/0027, 2000/21/0065, 2000/21/0136, 2000/21/0161, 2000/21/0176