§ 36 Abs 2 Z 6 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot, unrichtige Angaben gegenüber österreichischen Behörden über das Bestehen einer Ehe, Wiederverheiratung)
VwGH 18.09.2001, 2000/18/0192
Der Bf bestreitet nicht, dass seine am 29. 12. 1994 geschlossene Ehe am 23. 12. 1996 rk geschieden worden ist und er sich im Februar 1998 in Kenntnis dieses Umstandes anlässl der Beantragung eines Visums bei der österr Botschaft in Prag und anlässl der Beantragung einer Niederlassungsbewilligung auf diese Ehe berufen hat, wobei er eine Heiratsurkunde vorgelegt und als Zweck die „Familienzusammenführung“ angegeben hat. Da er somit mehrfach gegenüber einer österr Beh bzw deren Organen unrichtige Angaben über seine persönl Verhältnisse und den Zweck seines Aufenthaltes gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen, kann die Ansicht der bel Beh der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 6 FrG sei erfüllt, nicht als rechtswidrig erkannt werden.