§ 35 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverfestigung, Mittellosigkeit, Verpflichtungserklärung)
VwGH 18.09.2001, 2000/18/0078
Die bel Beh führte aus, dass § 35 Abs 1 FrG der Ausweisung nicht entgegen stehe, weil die Bfin nur bis März 1994 über eine Berechtigung zur Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit verfügt habe. In diesem Zeitpunkt sei sie noch nicht fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen gewesen. Damit vertrat sie erkennbar die Auffassung, dass die Mittellosigkeit der Bfin als für die Ausweisung maßgebl Sachverhalt bereits mit Beendigung der Erwerbstätigkeit eingetreten sei. Die von der Bfin vorgelegten Verpflichtungserklärungen - aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass die erste Vorlage einer derartigen Erklärung bereits im Sept 1991 erfolgte - seien gem § 10 Abs 3 FrG nicht tragfähig.