§ 6 Z 1 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag; im Vorbringen keine Verfolgungsbehauptung; Beurteilung nur anhand des unbewerteten Vorbringens, keine ergänzende oder gar gegenteilige Feststellungen)
§ 6 Z 1 AsylG 1997 (offensichtlich unbegründeter Asylantrag; im Vorbringen keine Verfolgungsbehauptung; Beurteilung nur anhand des unbewerteten Vorbringens, keine ergänzende oder gar gegenteilige Feststellungen)