§ 35 Abs 3 FrG 1997 (mehr als zehnjähriger rechtmäßiger Aufenthalt, Ausweisung nur aus besonderen Gründen)
§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; Annahme aufgrund bestimmter Tatsachen, dass öff Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet; Aufenthaltsverbot allein gem Abs 1 zulässig, Berücksichtigung, dass keiner der Tatbestände des Abs 2 vorliegt bei der Abwägung nach § 37 )