§ 76 Abs 1 FrG 1997 (Ausstellung von Fremdenpässen; Interesse des Betroffenen und Interesse der Republik Österreich; Aufrechterhaltung der Judikatur zum FrG 1992; strenger Maßstab)
VwGH 30.05.2001, 98/21/0474
Gem § 76 Abs 1 FrG können Fremdenpässe, sofern dies iHa die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf A ausgestellt werden, wenn einer der unter den Ziffern 1 bis 5 angeführten Tatbestände verwirklicht ist. Der Bf erfüllt unbestritten die Voraussetzungen der Z 3, wonach ein ARecht für ausländische Staatsangehörige besteht, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines unbefristeten Aufenthaltstitels gegeben sind.