§ 7 AsylG 1997 (Asyl aufgrund Asylantrages, Flüchtlingsbegriff; Wehrdienstverweigerung, Schlechterstellung bzw Einberufung aus Konventionsgründen zum Militärdienst asylrelevant, Christen im Sudan)
VwGH 21.08.2001, 98/01/0600
Zwar rechtfertigt die Verweigerung der Ableistung des Militärdienstes für sich allein grundsätzl nicht die Anerkennung eines Asylwerbers als Flüchtling; von einer asylrechtl relevanten Furcht vor Verfolgung ist aber in solchen Fällen auszugehen, in denen die Einberufung aus einem der in Art 1 Abschn A Z 2 FlKonv angeführten Gründe erfolgt, in denen der Asylwerber damit rechnen müsste, dass er hinsichtl seiner Behandlung oder seines Einsatzes während des Militärdienstes aus diesen Gründen im Vergleich zu Angehörigen anderer Volksgruppen in erhebl, die Intensität einer Verfolgung erreichenden Weise benachteiligt würde oder in denen davon auszugehen sei, dass dem Asylwerber eine im Vergleich zu anderen Staatsangehörigen härtere Bestrafung wegen Wehrdienstverweigerung drohe (VwGH 29.06.1994, Slg Nr 14089/A/verst Sen). Der Bf (StA Sudan) hat in seiner Berufung ua ausgeführt, er habe nach seiner Weigerung, sich den Soldaten von Bashir anzuschließen, große Angst gehabt, von diesen getötet zu werden, es passiere im Sudan sehr oft, dass junge Männer, die Christen seien, zum Militärdienst gezwungen würden, um gegen die Anhänger Garangs zu kämpfen; viele weigerten sich und würden daraufhin umgebracht werden. Er behauptet somit eine aufgrund der Zugehörigkeit zur christl Religion erfolgende Einberufung, die zum Kampf gegen andere Christen diene, ihn somit einem vorprogrammierten Gewissenskonflikt aussetze (VwGH 22.04.1998, 97/01/0146). Träfen diese Behauptungen des Bf zu, so könnte ihnen nicht ohne weiteres die asylrechtl Relevanz abgesprochen werden. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit. (Auch VerfMangel, weil die bel Beh über die in der Berufung erstmals aufgestellten Behauptungen, insb jene über die Ermordung des Onkels des Bf und über das für den Fall der Rekrutierung zu erwartende Vorgehen gegen seine christl Glaubensbrüder, den Sachverhalt nicht als geklärt hätte ansehen dürfen [vgl zur VerhPflicht bei neuem Berufungsvorbringen etwa VwGH 11.11.1998, 98/01/0308].)