§ 8 AsylG 1997 (Non refoulement-Prüfung, Gründe des § 57 Abs 1 und Abs 2 FrG )
§ 57 Abs 1 FrG 1997 (Rückverbringungsverbot, stichhaltige Gründe für die Annahme der Gefahr einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder Todesstrafe; Zwangsrekrutierung durch Rebellengruppe, keine staatliche Wehrpflicht, spezifische Form der Zwangsarbeit, Feststellungen über faktische Machtverhältnisse erforderlich)