§ 1 Abs 1 RATG (Anwendungsbereich; Zivilverfahren und Privatanklageverfahren; keine unmittelbare Anwendung im Enteignungsverfahren; Tarife der AHR aber auch für die Entlohnung im Enteignungsverfahren maßgebliche Erkenntnisquelle)
§ 8 Abs 4 AHR (Enteignungssachen; für die Zeit, in der über die Enteignungssache der eigenen Partei verhandelt wird, TP 3, mindestens für 2/2 Stunden)