§ 4 Abs 1 Krnt NebenbeschäftigungsG (Nebenbeschäftigung, Beginn, Untersagung nur binnen vier Wochen nach Einlangen der vollständigen Anzeige; Neubeginn des Fristenlaufs mit Zustellung des Vorerkenntnisses)
§ 6 Krnt NebenbeschäftigungsG (ebenso, Widerruf oder Untersagung der weiteren Ausübung)