§ 54 Abs 1 GehG (Universitätsassistenten, Abfertigung, Voraussetzungen)
§ 54 Abs 3 GehG (ebenso, Verpflichtung zur Erstattung bei Wiederaufnahme in den Bundesdienst; Gebührlichkeit einer Abfertigung auch bei unmittelbar anschließendem Bundesdienstverhältnis)