§ 19 GehG (Belohnung; Ermessensentscheidung, subjektives Recht auf gesetzmäßige Ermessensübung, kein Feststellungsbescheid, Abhängigkeit des Anspruchs von den vorhandenen Mitteln, besondere Leistungen, Begriff)
VwGH 02.05.2001, 96/12/0062
1. Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass die Belohnung nach § 19 GehG idF vor der 40. GehG-Nov dem Beamten nicht unmittelb aufgrund des G, wie dies sonst bei besoldungsrechtl Ansprüchen in der Regel der Fall ist, zustand, sondern auf einem (einseitigen) Willensakt der DienstBeh beruhte, der im ö-r Dienstverhältnis iVm der vom G-Geber gewählten Terminologie (arg gewährt bzw zuzuerkennen) seinem Inhalt nach nur ein B sein konnte (so auch Zach , GehG, Anm 5 zu § 19 ; vgl auch die EB zur 40. GehG-Nov). Dessen Erlassung war also die notwendige Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruches auf Belohnung (und deren Auszahlung).